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Schöffe am Amtsgericht

Diplom-Betriebswirt (FH) Göksu Günay

Ehrenamtlicher Richter (Hauptschöffe) am Amtsgericht Karlsruhe


Göksu Günay

Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet ehrenamtlichen Richter als "Schöffen". Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter / Schöffen an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Diese wirken in der ersten Instanz mit beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen). Schöffen wirken auch in der zweiten Instanz mit, nämlich in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzender und zwei Schöffen).

Nach §45a, DRiG, sind folgende Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter geregelt:
• die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung „Schöffe“
• die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung „Handelsrichter“ und
• die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung „ehrenamtlicher Richter“.

Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen. Durch die Schöffen soll insbesondere die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt verbessert werden.

Da die Schöffen als Stimme des Volkes im Rechtssystem mitwirken, benötigen diese kein juristisches Fachwissen. Denn, es ist keine juristische Frage ob ein Zeuge oder Beklagter die Wahrheit sagt. Vielmehr ist entscheidend, dass diese ihre Alltagserfahrungen und Menschenkenntnis in das Verfahren einbringen. Und wie die Berufsrichter sind Schöffen nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Hauptschöffen, Hilfsschöffen und Ergänzungsschöffen: Zunächst sind ausschließlich die Hauptschöffen zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen.

Der Hilfsschöffe tritt dann an die Stelle des Hauptschöffen, wenn dieser (etwa wegen Krankheit) für eine Teilnahme an Sitzungen nicht zur Verfügung steht. Der Schöffe ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

Die Berufung zum Schöffenamt dürfen nur bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Ärzte, Apotheker, Mitglieder des Bundestages u.a. ablehnen. Das Schöffenamt soll eines der schwersten und zugleich verantwortungsvollsten Ehrenämter unseres Gemeinwesens sein.

Seit 2014 bin ich Schöffe beim Amtsgericht Karlsruhe (Strafgerichtsverfahren). Ein Grund warum ich als Schöffe mitwirke liegt auch darin begründet, unvoreingenommen, vorurteilsfrei und neutral an Menschen heranzugehen.

Wo ich unter anderem zu finden und engagiert bin:

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